Eisenproduktion im Hüttenbetrieb von 1722 bis 1850

Diederich Rotscheidt und Nachfahren bis ca. 1785,
Carl Henseler und Nachfahren bis ca. 1840,
Heinrich Wilhelm Schruff u. Ernst Theodor Fingerhut aus Eiserfey und Franz Schmitz von der Burg Heistert

Die Bezeichnung „Neuhütte“ ergibt sich aus der Hüttengründung vom 26.Januar 1722 besagt aber im Weiteren, dass es sich um einen neuen Hüttenbetrieb handelt.
Die Dokumente bezeugen, dass bereits 1593 eine Hütte existierte.
(Quelle: Albert Velser)

Eindeutiger Hinweis auf eine ältere Vorgängerhütte der Neuhütte in Vussem

Aus dem Vussemer Schöffenweistum 1593 (Sammlung von Grimm)
Weistumsabschrift 1629*) Manderscheid-Blankenheimer Akte im Hauptstaatsarchiv in Düsseldorf
Hinweis auf einen Hüttengarten im Vussemer Zehntprotokoll 1696 *)

Eisenhütte und Übertage-Eisenerzabbau in der Eifel

Holzkohle Hochofen Anfang des 17. Jahrhunders
Gemälde von Jan Breughel d. Älteren

Am Anfang war der Eisenstein

Hier die Abbaugrube „Dachslöcher“ in der Weyerer Flur Wimmels
bei den Aussiedlerhöfen Heinen und Breuer

Der Eiserfeyer Eisenerzstollen

Bild: Links: Transportweg
Mitte: Stützmauer
Rechts: Abbau des Eisenerzes

In den östlichen Hang des Veybachtales wurde der Stollen über eine Länge von ca. 80 Meter eingearbeitet. Das Abbauvolumen wird geschätzt in der Höhe von ca. 3000 m³.
Am Kopfende waren Luftschächte, um einen natürliche Zustrom für Frischluft für die Arbeiter und Petroleumlampen zu sichern. Der Zeitraum des Erzabbaus ist nicht exakt bekannt. Sicherlich wurden die Eiserfeyer Hütten bevorzugt beliefert oder betrieben den Abbau selbst. Interessierte können nur mit Zustimmung und Begleitung der Parzelleneigentümer, Mechernich-Eiserfey, Hauserbachstraße 38, den Stollen besichtigen. An Festtagen der Eiserfeyer Dorfgemeinschaft sind Führungen ohne Voranmeldung.

Natürliche chemische Verbindungen mit 16,531 % Eisenoxyd (Fe2O3)

Der Eisenanteil einer Erzprobe aus dem Eiserfeyer Erzstollen beträgt 11,56 %.
Heute stehen Erze mit einem Anteil bis zu ca. 70 % zur Verfügung.

Holzmeiler am Eisenwanderweg in Gemünd
Darstellung der ungefähren Menge Holz bzw. der daraus gewonnenen Holzkohle, um die Eisenmenge der beigelegten Schraube produzieren zu können
(Die letzten beiden Fotos: Rebekka Kehren Gemünd)

Erste Seite der 15 Punkte umfassenden Genehmigung zur Errichtung der Neuhütte in Vussem aus dem Jahre 1722

Transkription der Hüttenkonzession

Hüttenkonsession
des Grafen Franz Georg von Manderscheid-Blankenheim
für Johann Diederich Ratscheidt
1722 Januar 24

Graf Franz Georg zu Manderscheid-Blankenheim erteilt dem Reidt- und Hüttenmeister Johann Diederich Ratscheidt von Gemünd die Erlaubnis, zu Vussem auf des Grafen Hoheit unterhalb des Dorfes an der Bach und der nach Breitenbenden führenden öffentlichen Strass auf seine eigenen Kosten ein neues Reidt- und Hüttenwerk zu errichten.

Mannheim, 1722 Januar 24



Wir, Frantz Georg Graf zu Manderscheidt – Blankenheim und Gerolstein, Freyherr zu Jünkerath und Cronenburg, Herr zu Bettingen, Dhaun und Erp, des Ertzstifts Collen Erbhofmeister, Ihro Röm. Kayserl. Auch Königl. Majestät Wurcklicher geheimer Rath, Sr. Churfurst. Durchl. zu Pfalz geheimer Conferential und stats Minister, Grosshofmeister und Ritter des ordens S. Huberti ato. Thun hiermit kundt und zu wissen:

Nachdem unss der Ehrsame Johan Diederich ratscheidt, reidt- und Hüttenmeister von Gemündt, underthänig zu erkennengegeben, Huttenwerck zu errichten gesinnet, und deshalb unsere Landtsherche gnadige Bewilligung Ihm zu ertheilen gezimend gebeten hatt, dass wir dahero nach reiflicher zu sachen und allen dabey einschlagenden Umbständten Erwegung besagten Johann Diederchen Ratscheidt underthänges suchen gnädig bewilliget und demselben die erbawung solchen newen Huttenwercks in gnaden gestattet haben, allermaesen wir dan auch hiemit vor unss und unsere Nachkomblingen auf nachfolgende conditionen und vorwarten es gestatten und bewilligen.

1)
Dass nemblich I mo vorgemalter Ratscheidt das Huttenwerck und der unseren Dorf Vussem bey der bach ah der gemeinen nach Breitenbenden gehenden strassen auf seine eigene spesen undt Kosten fordersamst auffahren und sobalt möglich in gebührenden standt und gang bringen und darin bestandig unterhalten solle.
2)
Wobey wir Jedoch zum Zweyten demselben erlaubt haben undt hiemit erlauben , dass Er unsere underthanen der Dörfer Lorbach, Vossem undt Berchem gegen einige reichende erkentlichkeit an Kost und krank zu leistung ein- und anderer frohnen und fuhren auf gutliche weise willig machen könne und möge, wobey wir aber in geringesten nicht gestatten, dass darin einer von unseren Underthanen, durch wen es auch immer seye, sollte beschwertund gleicherfalss darzu wider seinen freyen Willen ahngehalten werden, widerigenfalss wir denselben mi schwarster straf ahnzusehen wissen werden.
3)
Also viel aber pro 3tio den grund, darauf dass Huttenwerckerbawet werden solle, ahnbelangt, da erlauben wir hiermit, dass er dazu den vorhandenen gemeinen weg nehmen und gebrauchen, hingegen aber gleich dabey einen anderen genugsamen weg wider ahnschaffen, den ubrigen erfordertan grundt und Huttenplatz aber von denen in der nähe gelegenen Erben kauflich erhandelen solle undt möge, Woll verstanden Jedoch, dassihm nicht zugelassen sein solle, neben dem gemeinen weg mehr alss drey morgen in allem zu dem huttenwerck und dessen bezirck einzuziehen , gleich dan auch sothaner drey Morgiger bezirck vor ahnfandenden baw gemessen, abgesteiniget und darauf nach seiner gelegenheit beschrieben werden solle.
4)
Wurde er aber zum Vierten ausserdem beschriebenen und abgesteinigten Huttenbezirck einige Erbguter ahn garten, Wiesen oder ackerfelder Erblich oder auch pfandweiss ahn sich bringen können, ein sölches soll Ihm zwar freystehen, sothane anderswertige und ausser dem Huttenbezirck gelegene stucker aber keineswegss darunter verstanden, noch in der sölchen bezirck zugeeigneter hiernach beschriebener freyheit mit begriffen, sonderen hingegen bey ihrer vorheriger natur und art, wie auch allen darauf haftenden real – und personallasten und beschwerden gelassen werden.
5)
Alss viel nun aber den eigentlichen Huttenbezirck, die Wohnung und Hutte ahnbetrifft, dieselbe sollen von allen herschaftl. Und Landtsteuern frohn- und diensten frey und exempt sein und bleiben und völlige werckfreyheit haben, auch keiner anderer alss unserer eigener und unser Cantzeley Jurisdiction in real- und personal sachen unterwofen seyen.
6)
Wan nun dass Huttenwerck wurcklich errichtet und im standt seyn wirt, alssdan und sölcherfalss sollen unsera underthanen dess gerichts Gaw, Wie such der Dörfer Vossem, Berchem und Lorbach – vermitz dass sich wie andere mit Lohn wergnugen- in fahren und sonstiger arbeit den Vorzug haben und von Ihme, Huttenmeisteren, darauf Jederzeit besondere Absicht getragen, mithin von ihm.
7)
Zum siebten soviel thunlich befördert werden, damit der von benachbarten orten inzubringender Eisenstein auf unserer Hochheit gewaschen und uns also der halbe Zehend entrichtet werden möge.
8)
Wan auch sonsten Achtens auf unserer Hochheit er, Huttenmeister, oder unsere underthanen hiernechst eisenstein graben und finden werden, davon wirt unss der völlige Zehend wie brauchlich abgstattet.
9)
Gleichwie auch Neuntens in obgemelten dreyen Doferen Lorbach, Vossem und Berchen keine Zollstatt vorhandenist, also sollen auch sein, Huttenmeisters, in und aussfuhrende Wahran auf gemelter dreyer dörfer territorio zollfrey passieren, auf anderen unserer Zollstätten aber, darauf etwa ferner ahnkommen mögten, die gewöhnliche Zollgebuhr entrichetn.
10)
Von solcher Zollgebuhr aber werden hiermit die in unserer Grafschaft Blankenheim gemacht Kohlen ausdrucklich aussgenohmen, und gestatten wir gnadig, dass diese Kohlen in besagter unserer grafschaft Blanckenheim alllein, nicht aber in ubrigen unseren Graf – und herschaften, Zollfrey gelassen werden sollen.
11)
Damit auch dem Newen Huttenwerck besser geholfen und die dazu nöhtige kohlen desto besser ahngeschaft werden mögen, so versprechen wir ihm, huttenmeisteren, gnadig und wollen, dass er den vorzug in orhandlung der Kohlen auf den in unserer Grafschaft Blanckenheim und freyherschaft Junckerath diesseite der Kill ihm gelegenen bäschen vor anderen aussländischen Werkmeisteren haben und geniesen solle, vermitz dass wie andere zutun erpielig, die wehrschaft auch bezahle.
12)
Weil auch fast durchgehents bey allen reiht – und huttenwercheren eine Schleif – und Mahlmulle vorhandenzu sen pflegt, so wirt zwar dieselbe auch hiermit in gnaden gastattet, ke soll Jedoch dadurch unserer Vossener Mahlmullen nicht der geringste schadt und abgang verursachet, sonderen nur allein darauf zu dess huttenmeisters, seiner haussgenossen und standig auf dem Werck sich aufhaltender hutten – und Hammerschmidten und dazu alleinig nothwendiger arbeiter nöthiger consumtion, keineswegs aber vor andere Ein- und Ausslandische gemahlen, vielweniger aber einen Inlandischen Vossemer Mahlgenossen, auch anderen, so Ihme etwas für lohn fahrenoder sonst ausswerts und nicht Huttenwerck arbeiten ohne besondere Noth dass geringste ahn meel oder brodt uberlassen werden.
13)
Wurde aber widder Verhoffen und huttenmeisters verbindtlich gethane Zusage vorsetzlicher weise und ohne besonder noth gegen gleich gesetzten 12, art, und dessen einhalt mit mahlen, Meel oder brodt verkaufen uber Kurtz oder lang gehandelt werden, sölchen falss solle Er, Huttenmeister, unss in eine straf von 25 ggl. Unnachlasslich zu bezahlen erfallen seyn.
14)
Nachdem auch in erwegung, dass ab dem Huttenwerck verholfen nutzen die gemeinde zu Vossen bey unserer Cantzley erklart hatt, den Huttenmeisteren vier Kuhe frey und unahngeschlagen bey der gemeiner Herde mit weiden zu lassen, also hat es auch hierbei vermitz abtrag des Hirtenlohns sen Bewenden.
15)
Auf dass auch ein zeitlicher Huttenmeister, wie anderwerts brauchlich, zu dem werck einige Ergötzlichkeiten haben möge, als erlauben wir demselben dass auf unseres dorfs Vossem district alleinig und nicht weiter frey und ungehindert, jedoch unserenWalat- und fischordnungen gemass frey und fischen dorfe, unserer daselbst unss hiermit ausstrucklich vorbeltender Mitjagt und – Fischerey aber keinen vorgesetzlichen schaden unverhinder-muss zufugen solle.
16)
Dahingegen dan nun unss und unseren Erben ein Zeitlicher Huttenmeister und seiner Erben wegen Landtsherlichen schutz und schirm, auch wasserlaufs Jährliche und alle Jahr in termino martini zwantzig funf Rthr.per 80 al. Collnisch, dearab die erste zahlung martini 1723 fällig, entrichten und unserer Rent Cammer zu Blanckenheim ohne einigen nachlass eintragen sollen. Wurde Jedoch schliesslich dass huttenwerck, so gott verhuten solle, ohno sein verschulden durch Krieg, brandt oder anderen unverschuldenen Unglucklichen Zufall in unstand oder abgang gerathen, solchen unverhofenden falss werden wir auch ahn vorgemeldeter pfacht Ihm und den seinigen den billigmassigen naclass gnadig ahngedeyen lassen.

Geben Manheim, den 24. Jan. 1722
F(rantz) Georg Graf zu Manderschaidt

Die wörtliche Übereinstimmung dieser Abschrift mit der im Staatsarchiv zu Kolblenz befindlichen Vorlage, nämlich dem nach der Ausfertigung coorigierten Entwürfe der Privilegs wird hiermit amtlich bescheinigt

Kolblenz den 5. August 1904
Königlicher Staatsarchiv.
Unterschrift

Längsschnitt Durch einen Eifeler Hochofen
Verhüttungsschema Eifeler Reitwerke vom Eisenerz zum schmiedbaren Eisen
von Nikolaus Kley, aus der Festschrift 100 Jahre Eifelverein Ortsgruppe Kall 1895 – 1995

Vom Eisenerz zum Stahl/ Arbeitsgänge in der Hüttenanlage

Erzaufbereitung

1. Pochwerk: Zerkleinern des Eisenerz

Hochofenbetrieb

2. Hochofenbeschickung: Eisenerz und Holzkohle
3. Schmelzprozess: Reduktion des Sauerstoffs und Anreicherung
mit Kohlenstoff (ca. 1500 °C)
(Luftzufuhr durch wasserbetriebene Blasbälge)
4. Hochofenabstich: Ablass des flüssigen Roheisen und Erkaltung

Stahlerzeugung durch Frischfeuer, Frühschmiede und Reckhammer

5. Frischen: Reduktion von Kohlenstoff auf 0,2 -1,5 %,
Schwefel und Phosphormittels Schlaghammer
des erhitzten, teigigen Roheisens
6. Stahl: Formgebung zu handelsüblichen Halbzeugen
(z.B. Flachstahl, Rundstahl, Blech usw.)

Arbeiten in der Hütte

Lageplan von ca. 1905
Ortschaft Vussem

Schneidmühle
Hammer-
und Schneidwerke
Vorratsteichteich
(ehem. Dörries-Parkplatz)

Neuhütte Werksanlage Girards
Fertigungs- und Bürogebäuden
Wasserräder zum Betrieb der Bearbeitungsmaschinen.
(Bohr-, Dreh- und Hobelmaschinen)

Dorf Vussem, Neuhütte und Schneidmühle im Kartenwerk:
Tranchot-Müfflingsche Aufnahme rheinischer Gebiete 1803 – 1813 bzw. 1816 – 1820

Ältester Lageplan von Neuhütte
Entstanden während der französischen Besatzungszeit Anfang des 19. Jahrhunderts.

Rotmarkierte Gebäudestandorte von Schneidmühle und Neuhütte.
Hüttenbach und Hüttenteiche parallel verlaufend zum Veybach im östlichen Berghang.

Produktionsvolumen 1820/21:
(Quelle: Gabriele Emrich)

Hüttenwerk zu Vussem. Letzteres mit 5220 Ztr. (1820) und 5000 Ztr. (1821) Eisenfabrikate, keine rohen Produkte, ungefähre Durchschnittspreise pro Ztr. 3 Rthlr. 3 Gr. 7 Pf. für 1820.

Weitere Produktionsgebiete auf dem Betriebsgelände Neuhütte

Der Standort Neuhütte mit dem Eisenhüttenwerk, einer Schleif und Mehlmühle, einer Bleischmelze, einer Lohmühle sowie einer Gerberei war zeitweise auch in früherer Zeit ein Industrie- und Handwerkszentrum.

Spezielle Zeichnung zur Bleischmelze aus dem Jahr 1828

Abschrift der Permissionsurkunde (Genehmigungsurkunde) zu einer Bleischmelze in Neuhütte
Quelle: Amtsblatt der Regierung zu Aachen
Permission für das den Erben Henseler zu Vussem vermissionirte Bleihüttenwerk b. Vussem

Die nachstehende von der Königl. Ober-Berghauptmannschaft im Ministerio des Innern unterm 14ten November c. ausgefertigt und vollzogene Permissions – Urkunde für die Bleischmelze der Erben Henseler zu Vussem, wird hierdurch zu allgemeinen Kenntniß gebracht.

Bonn, den 14. Dezember 1831

Königl. Pr. Ober-Bergamt für die Niederrheinischen Provinzen

Die Ober-Berghauptmannschaft im Ministerio des Innern beschließt auf den Antrag des Königl. Ober-Bergamts für die Niederrheinischen Privinzen vom 14ten d. J. wie folgt:

Art. 1

Den Erben des zu Vussem, in der Bürgermeisterei Vussem, verstorbenen Karl Henseler, namentlich Julie Henseler, verehelichte Rothscheid, wohnhaft zu Gemünd, Carl, Alexander und Sophie Henseler, wohnhaft in Vussem, und Ferdinand Appolo Henseler, jetzt in Düren wohnhaft, wird hiermit die Erlaubnis erteilt, eine schon früher an der Stelle einer ihrem Eisenhütten – Werke Neue – Hütte zu Vussem, laut ursprünglicher Berechtigung anhängigen Schleif- und Mahlmühle, vorgerichtete Bleihütte betreiben zu dürfen.

Art. 2

Dieses Bleihüttenwerk soll nach dem der Urschrift des Gegenwärtigen beigefügten, von den Königl. Ober-Bergamt für die Niederrheinischen Provinzen unter dem 21ten Juni 1831 beglaubigten Plan der Situation und der Anlage bestehen, in einem gewöhnlichen Krummofen mit einem Balg. Der Aufschlag für das fünf Fuß eilf Zoll hohe oberschlächtige Schaufelrad erfolgt aus einem Sammelteich, welcher das für die Räder des Eisenhüttenwerks Neuhütte überflüssige Aufschlagwasser aufnimmt, in einem Gefälle von eilf Fußacht acht Zoll Höhe von der Sohle des Aufschlaggerinnes bis auf die Sohle der Radstube gemessen.

Art. 3

Dieser Bestand der Anlage darf ohne anderweitige von der unterzeichneten Behörde zu ertheilende Berechtigung nicht erweitert, umgeändert oder einen anderen Ort versetzt werden; auch ist es nicht gestattet, den auf dem im vorigen Artikel bezogenen Plan bezeichneten Wasserfall oder das Gebläse zu verändern, in Ansehung welches der Betrieb dieser Bleihütte allezeit von dem Eisenhüttenwerk abhängig bleibt.

Art. 4

Die Permissionaires erhalten die gegenwärtige Permission zur Anlage der im Art. 2 bezeichneten Bleihütte unter der ausdrücklichen Bedingung; dass jene Anlage in sechs Monaten Frist, vom Tage der genehmigten Permissions-Urkunde an, in Betrieb darf sodann, oder Vermissen und Genehmigung der Behörde , nicht über die gewöhnliche Zeit unterbrochen werden. Sollte die Hütte über Jahr und Tag außer Betrieb bleiben, so kann solche ohne eine neue Berechtigung nicht wieder in Betrieb gesetzt werden.

Art. 5

Jede Werks-Veränderung sowohl des ganzen Werkes als einzelner Antheile an demselben, soll dem Cölner Bergamt durch Vorlegung der authentischen Übertragungs-Akten angezeigt werden.

Art. 6

Da die Permission einer Gesellschaft erteilt ist, so ist dieselbe verbunden, einem Repräsentanten zu ernennen, welcher dieselbe bei Verhandlungen mit der Bergwerk-Behörde zu vertreten hat,

Art. 7

Die Permissionaires haben sich übrigens in allen Stücken, sowohl nachden bestehenden, als in Zukunft erscheinenden Gesetzen und Instruktionen, die Berg- und Hütten-Werke betreffend, zu richten und zu verhalten; demzufolge

Art. 8

Dem Königl. Bergamte an jedem Jahresschluß, und außerdem so oft es verlangt wird, richtige Nachweisungen über die stattgehabte Production, über den Materialverbrauch und die Arbeiterzahl einzureichen, und

Art. 9

Für gegenwärtige Permission nach Vorschrift des Art. 75 im Gesetz vom 21 April 1810 einfür allemal eine Tare von fünfzehn Tahlern an die Bergzehnt-Kasse zu Düren zu bezahlen.

Art. 10

Sollten die Permissionaires oder deren Nachfolger im Eigenthum den allgemeinen und besonderen Verpflichtungen, welche mit gegenwär4tiger Berechtigung verbunden sind, nicht nachkommen, so findet Seitens der Staatsbehörde Klage auf den Verlust der Permission statt.

Art. 11

Das Königl. Oberbergamt für die Niederrheinischen Provinzen, istr mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt, welcher durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Aachen zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden soll.

Berlin, den 14. November 1821


(L. S.)
Köngl. Ober-Berghauptmannschaft im Ministerio des Innern,
(gez.) Gerhard

Das einst in Neuhütte stehende Haus gehörte zur Gerberei. Vermutlich im Zusammenhang mit dem Ausbau der Prämienstraße (der späteren Bundestraße B477) Mechernich – Tondorf wurde das Haus 1841 auf Abbruch von der Vussemer Familie Kolvenbach gekauft und im Ort an der gleichen Straße wieder aufgebaut. Später hieß es dann hier „An Kollevebachs“.

Stammbäume der Hüttenbetreiber Rothscheidt und Henseler
(Quelle: Gabriele Emrich)

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