Statuten des Männergesangsvereins zu Vuhsem am 01.10.1892

§1
Der Verein hat sich hauptsächlich gebildet, um an einen Neubau der Vussemer Kapelle mitzuwirken, und kirchlichen Gesang herbeizuführen, so wie auch die fröhlichen gemeinschaftlichen Unterhaltungen durch Gesellschaftslieder empor zu heben, und dadurch unanständige Lieder zu verbannen.

§ 2
Der Verein besteht aus Männer und Jünglinge der Gemeinde Vuhsem, welche sich freiwillig, und dadurch eigenhändige Unterschrift verpflichtet haben, gemäß folgenden Statuten.

§ 3
Der Verein besteht aus Aktiven und Ehrenmitglieder. Aktive Mitglieder sind diejenigen, welche den Gesang ausüben, Ehrenmitglieder alle die welche zu jeder Zeit Zutritt zu den Übungen und Versammlungen haben, und sich durch Namensunterschrift angeschlossen, so wie alle Beiträge und Kosten, welche dem Verein nöhtig sind zu ertragen verpflichten.

§ 4
Der Verein wird als aufgelöst betrachtet, wenn die Herstellung eines Quartett nicht mehr möglich ist, die Ausscheidenden haben so dann keinen Anspruch mehr an Beiträgen und Utensilien. Die übrigbleibenden Mitglieder nehmen selbiges in Besitz.

§ 5
Jedes Mitglied zahlt monatlich 20 Pfennige zur Deckung der Unkosten des Vereins an den Rendanten.

§ 6
Der Vorstand besteht aus einem Präses, und dessen Stellvertreter, einen Dirigenten, einem Beisitzenden, sowie einem Rendanten und einen Schriftführer, welche durch Stimmenmehrheit auf ein Jahr gewählt wurden. Auch können Ehrenmitglieder in den Vorstand gewählt werden.

§ 7
Bei außergewöhnlichen Übungen, darf kein Mitglied fehlen, oder daßelbe verfällt einer Strafe von 20 Pfg.

§ 8
Zur Ausbildung und Proben im Gesange finden gewiße Tage statt; welche nicht im Voraus zu bestimmen sind so wie mit Übungs Stunden; wozu jedes aktives Mitglied verpflichtet ist beizuwohnen, geschieht dieses ohne genügende Entschuldigung nicht, so verfällt daßelbe in eine Strafe von 20 Pfg. Die Übungsstunden werden öffentlich bekanntgemacht durch den Präses oder deßen Stellvertreter. .

§ 9
Für die Copien der Lieder wird von Bogen 5 Pfg. gezahlt durch den Rendanten.

Blatt II

§ 10
Alle Musikalien, so wie Lieder, welche gemäß den Statuten nöhtig sind, für den Verein anzuschaffen, sollen durch den Dirigenten geprüft werden, die betreffenden Lieder oder Musikalien angeschafft gemäß wie die vorhandene Kasse dieses erlaubt.

§ 11

Das für Übungsstunden, so nachteilige Rauchen muß während den Übungsstunden unterbleiben, und ist nur vor und nach derselben gestattet.

§ 12
Sollte es erforderlich sein die Statuten zu erweitern, so kann dieß nur durch Stimmenmehrheit geschehen, und es müßen der Mitglieder, bei einer Generalversammlung zweidrittel zugegen sein.

§ 13
Jedes Mitglied ist verpflichtet, wenn ein aktives, so wie Ehrenmitglied des Gesangvereins mit dem Todte abgeht dasselbe bei der Beerdigung zu begleiten um selbigen die letzte Ehre zu erweisen bei dieser Feierlichkeit die Lieder welche vorgeschrieben sind korrekt aus zu führen.

§ 14
Wenn neue Mitglieder nach späterer Zeit dem Verein beitreten wollen, so müßen dieselben ein Eintrittsgeld von einer Mark entrichten jedoch muß sich jedes Mitglied der Statuten unterzeichnen die Übungsstunden werden in der Gemeindeschule zu Vuhsem abgehalten.

§ 15
Bei einer Festlichkeit wo Gesang vorgetragen wird darf kein Mitglied betrunken sein, noch weniger sich dem Sängerkreis anschließen wollen sonst wird er vom Vereine ausgeschlossen, es sei denn daß er sich vorher bei dem Dirigenten entschuldigt, oder demselben in allen Punkten willig Folge leistet. .

§ 16
Fehlt ein Mitglied in dreien aufeinanderfolgenden Übungsstunden ohne Entschuldigung so ist dasselbe vom Verein ausgeschloßen.

§ 17
Will jemand der früher Mitglied des Vereines war denselben wieder beitreten, so hat derselbe wieder ein Eintrittsgeld von einer Mark zu entrichten.

§ 18
Kommt ein Mitglied, ohne gründliche Entschuldigung eine viertel Stunde zu spät in die Übungsstunden so muß selbiger eine Strafe von 5 Pfg. bezahlen, auch hat jeder welcher die Übungsstunden vor dem Schluße verlaßen will den Dirigenten um Urlaub zu fragen.

§ 19
Will ein Aktives Mitglied als Ehrenmitglied aufgenommen werden, so hat selbiges sich der Ballatage zu unterziehen.

§ 20
Wenn ein Mitglied Sachen oder Angelegenheiten des Vereins in der Weise ausplaudert, das dadurch Streitigkeiten entstehen so ist es vom Vereine ausgeschlossen.

Blatt III

§ 21
Dasjenige Mitglied welches mit dem Tode abgeht wird die letzte Ehre erweist, dadurch, daß dem Verstorbenen ein Kranz bis zu 3 Mark gekauft wird, und eine Hl. Hesse in der Kapelle zu Vuhsen gehalten wird.

Selbige Statuten sind genehmigt worden auf der Generalversammlung
am 2. Februar 1902.

Der Vorstand:
Johann Disternich Präses
Johann Klinkhammer vize Präses
Wilhelm Herzwurm Rendant
Wilhelm Gülden Beisitzender
Heinrich Wielspütz Schriftführer

Statutenerweiterung zu §5

Die Monate, in welchen keine Gesangstunde abgehalten werden, wird ein Beitrag von 10 Pfg. bezahlt.

Selbiges Statut wurde auf der Generalversammlung genehmigt am
8. Mai 1904

Der Vorstand:
Johann Disternich Präses
Josef Gülden vize Präses
Heinrich Wielspütz Schriftführer & Rendant
Johann Kauert Beisitzender

Anmerkung des Systemadministrators:
Offensichtliche Rechtschreibfehler habe ich korrigiert. Anderes so belassen, wie geschrieben, weil es der damaligen Sprache entsprich!

Zur Ehrenrettung muss man allerdings auch sagen, dass es um 1892 mit der Bildung rsp. Kenntnis der deutschen Sprache im Allgemeinen nicht sehr weit her war!

Hier die originalen Dokumente aus der Festschrift:

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